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Ortsgemeinde Weltersburg

Westerwaldkreis

Weltersburger Ansichten 2024

Der Jahreskalender mit dem Thema "Gärten"

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Hausordnung des Gemeindehauses

Für das Dorfgemeinschaftshaus der Ortsgemeinde Weltersburg wird nachstehende Haus- und Benutzungsordnung  erlassen:

§ 1 Allgemeines , Geltungsbereich                                                                                                                    

  1. Das Dorfgemeinschaftshaus  steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Weltersburg. Soweit es nicht für einen Zweck benötigt wird, steht es nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung im Rahmen des § 3 zur Verfügung.
  2. Die Benutzungsordnung gilt für alle Funktionsräume innerhalb des Dorfgemeinschaftshauses insoweit, als diese Räume bei Veranstaltungen den Benutzern zugänglich sind.
  3. Ein Rechtsanspruch auf die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses besteht nicht.

§ 2 Hausrecht

  1. Das Hausrecht im Dorfgemeinschaftshaus steht dem Ortsbürgermeister, sowie den von ihm beauftragten Personen zu. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.  Der Ortsbürgermeister oder die von ihm Beauftragten sind jederzeit berechtigt, während der Veranstaltungen, Übungsstunden oder Versammlungen die Räume zu Kontrollzwecken zu betreten.

§ 3 Zweck

  1. Die Benutzungsordnung soll Voraussetzung schaffen , daß
    1. kulturelle sportliche und sonstige gesellschaftliche Veranstaltung weitgehend störungsfrei durchgeführt werden können,
    2. bei der Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses und des Zubehörs eine wirtschaftliche und pflegliche Behandlung der Vermögensteile gesichert sind,
    3. allen Beteiligten (Benutzer nach § 4) aus Gründen der Rechtssicherheit, die sich aus der Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses ergebenen Rechten und Pflichten offenkundig sind.

§ 4 Benutzer

  1. Benutzer im Sinne dieser Haus- und Benutzungsordnung sind alle Rechtspersonen, denen die Durchführung von Veranstaltungen im Dorfgemeinschaftshaus  gestattet wurde.
  2. Neben der Ortsgemeinde sind alle Rechtspersonen nutzungsberechtigt nach Abs. 1 insbesondere
    1. Vereine und Organisationen in der Ortsgemeinde, denen im Rahmen des Mietverhältnisses die Durchführung von Veranstaltungen gestattet wurde,
    2. überörtliche Organisationen, Verbände oder Körperschaften, denen im Rahmen eines Mietverhältnisses die Durchführung von Veranstaltungen gestattet wurde,
    3. gewerbliche Unternehmen, denen im Rahmen eines Mietverhältnisses die Durchführung eines Geschäftsbetriebs gestattet wurde
    4. private Personen, denen im Rahmen eines Mietverhältnisses die Durchführung von persönlichen  und familiären Feiern gestattet wurde.

 § 5 Technische Betreuung des Dorfgemeinschaftshauses

  1. Die Ortsgemeinde bestellt einen Hausmeister, der für die Funktionsfähigkeit und die Verkehrssicherheit des gesamten Gebäudekomplexes und der Einrichtung verantwortlich ist und  bei Veranstaltungen die der Ortsgemeinde vorbehaltende Aufsichtspflicht wahrnimmt.
  2. Der Hausmeister übt für die Ortsgemeinde das Hausrecht aus. Er hat auf Sauberkeit und Ordnung in den benutzten Räumen sowie daraufhin zu achten, daß die Ordnungsregeln dieser Haus- und Benutzungsordnung eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist er berechtigt, bei Verstößen die Benutzer bzw. Besucher zur Einhaltung der Ordnungsregeln anzuhalten und bei Störungen innerhalb des Dorfgemeinschaftshauses, die Störer nach zweimaliger Ermahnung aus dem Dorfgemeinschaftshaus zu verweisen.
  3. Der Hausmeister hat die Eingangstür vor Beginn der Veranstaltung zu öffnen und nach Beendigung der Veranstaltung zu schließen, soweit die Schlüsselgewalt nicht auf die Benutzer übertragen ist. Dies gilt auch für weitere Zugänge zum Dorfgemeinschaftshaus. Ihm obliegt grundsätzlich auch die Bedienung der Beleuchtungsanlage, wenn nicht mit Zustimmung der Ortsgemeinde für die jeweilige Veranstaltung eine andere Regelung getroffen wurde.
    An Stelle des Hausmeisters nimmt bis auf Widerruf der Ortsbürgermeister die technische Betreuung des Dorfgemeinschaftshauses wahr.

§ 6 Wirtschaftsbetrieb

  1. Im Dorfgemeinschaftshaus ist die Bewirtung in eigener Regie möglich. Zur Bewirtschaftung stehen dem Benutzer eine Küche mit ihrer gesamten Einrichtung zur Verfügung. Bezüglich des Getränkeausschanks gelten die jeweiligen gültigen Verträge mit der Hachenburger Brauerei (Pkt.11 der Anlage über die Erhebung von Gebühren in der Ortsgemeinde Weltersburg vom 07.07.1997).
  2. Der Hausmeister oder Ortsbürgermeister übergibt dem Veranstalter vor der Veranstaltung das notwendige Inventar. Über die Übergabe und Rücknahme wird ein gesonderter Nachweis durch den Hausmeister oder Bürgermeister erstellt. Der Benutzer verpflichtet sich, daß übernommene Inventar pfleglich zu behandeln und es vollzählig zu erhalten. Er ist zum Ersatz verpflichtet, wenn Teile des Inventars beschädigt oder unbrauchbar werden.

§ 7 Voraussetzung der Benutzung

  1. Die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses ist beim Ortsbürgermeister zu beantragen. Sie hat Nutzungszweck, Nutzungszeit und Nutzungsumfang zu enthalten.
    Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer des Dorfgemeinschaftshauses die Bedingungen der Haus- und Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an.

§ 8 Umfang der Benutzung

  1. Die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses für die regelmäßigen Veranstaltungen wird durch die Ortsgemeinde in einem Belegungsplan geregelt, der im Benehmen mit den Vereinen und Organisationen aufgestellt wird.

§ 9 Bestellung von Vertrauenspersonen

  1. Die Nutzungsberechtigten haben als Ansprechpartner für die Ortsgemeinde eine Vertrauensperson zu benennen, die dafür einzustehen hat, daß die Ordnungsregeln bei der Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses eingehalten werden.
  2. Der Name der Vertrauensperson ist dem Ortsbürgermeister vor der Veranstaltung bekanntzugeben. Soweit keine Vertrauensperson bekannt ist, ist der gesetzliche Vertreter des Nutzungsberechtigten (Vorsitzender usw.) Vertrauensperson.
  3. Die Vertrauensperson ist neben dem satzungsgemäßen Vertreter es Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde gegenüber für die Einhaltung dieser Benutzungsordnung und er Bedingungen der Benutzungserlaubnis verantwortlich. Sofern Schäden entstanden sind oder festgestellt werden, hat dies die Vertrauensperson dem Ortsbürgermeister unverzüglich mitzuteilen.

§ 10 Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten

  1. Den Anordnungen des Nutzungsberechtigten haben die Besucher, unbeschadet der Rechte des Ortsbürgermeisters, Folge zu leisten. Ergibt sich bei der Ausübung des Hausrechts ein Konflikt zwischen Ortsbürgermeister und Nutzungsberechtigten, gelten die Anordnungen des Ortsbürgermeisters.
  2. Der Nutzungsberechtigten hat insbesondere folgende Ordnungsregeln zu beachten:
    1. Die Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln,
    2. Während er Veranstaltung ist auf Ordnung und Sauberkeit zu achten,
    3. Die Notausgänge und der Weg zu den Notausgängen sind während der gesamten Veranstaltung freizuhalten. Für ständige zuverlässige Überwachung dieser Notausgänge ist zu sorgen,
    4. Dekoration des Nutzungsberechtigten sind nur an den dafür vorgesehenen Aufhängevorrichtungen zulässig. Zusätzliche Befestigungshalterungen (Schrauben, Nägel, Dübel usw.) dürfen nicht angebracht werden. Die Dekoration muß den bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen entsprechen und darf grundsätzlich nur für die Dauer der jeweiligen Veranstaltung angebracht werden,
    5. der Raum darf für die sportlichen Zwecke nur mit Turnschuhen, die eine weiße oder Naturgummisohle haben, betreten werden. Turnschuhe, die im Freien getragen werden, gelten als Straßenschuhe,
    6. Das Einstellen von Fahrrädern und das Mitbringen von Tieren in das Dorfgemeinschaftshaus ist nicht erlaubt,
    7. Benutze Geräte und Einrichtungsgegenstände sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen,
    8. Der Nutzungsberechtigte hat alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Veranstaltung ordnungsgemäß durchzuführen. Dazu gehört insbesondere:
            a.a.  Das Einholen etwaiger erforderlichen Genehmigungen für die Veranstaltung, 
            b.b.  der Sicherheitsdienst der Feuerwehr (Brandwache)
    9. Eine Zusatzvereinbarung bezüglich des Einhaltens der Nachtruhe ist bei Schlüsselübergabe zu unterzeichnen.
    10. Gemäß Nichtraucherschutzgesetz vom 15.02.2008 darf in allen Räumen des Dorfgemeinschaftshauses nicht geraucht werden.

§ 11 Haftung 

  1. Die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses geschieht auf eigene Gefahr. Eine Haftung der Ortsgemeinde als Träger sowie ihrer Bediensteten für Schäden und Verluste jeder Art, die Benutzer oder sonstige Personen, denen Zutritt ermöglicht wird, im Zusammenhang  mit der Benutzung erleiden, wird in dem rechtlichen Umfang ausgeschlossen.
  2. Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und er Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.
    Die Haftungsübernahme für den Benutzer gilt auch für alle Schäden die
    1. dadurch entstehen können, daß die zum Dorfgemeinschaftshaus führenden Zuwege nicht ordnungsgemäß gereinigt bzw. bei Glätte gestreut worden sind,
    2. auf den angrenzenden Grundstücken unmittelbar oder mittelbar durch die Nutzung durch die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses verursacht werden.
  3. Soweit die Ortsgemeinde aufgrund gesetzlicher Vorschriften dennoch haftet, stellt der Nutzungsberechtigte sie hiervon frei.
  4. Bei unvorhergesehenen Betriebsstörungen und sonstigen die Veranstaltung behindernden Ereignissen, kann der Nutzungsberechtigte gegen die Ortsgemeinde keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
  5. Unbeschadet der Ersatzpflicht einer verantwortlichen Person im Einzelfall haften für die Benutzung zugelassene Nutzungsberechtigte der Ortsgemeinde für alle Schäden und Verluste, die durch den Benutzer oder sonstige Personen verursaht werden, deren Zutritt sie ermöglicht haben. Dies gilt auch dann,, wenn die einzelne Person, die den Schaden oder Verlust verursacht hat, nicht mehr festgestellt werden kann. Die Haftujg besteht bis zur Beendigung der Veranstaltung; dies ist der Fall, sobald alle Gäste das Dorfgemeinschaftshaus verlassen haben und die Rücknahme durch den Ortsbürgermeister erfolgt ist.
  6. Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.
  7. Die Ortsgemeinde haftet nicht für abgestellte Fahrzeuge, abgelegte Kleidungsstücke und andere von den Benutzern mitgebrachte oder abgestellte Sachen.
  8. Die Nutzunsberechtigten verzichten ihrerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und dür den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Bediensteten oder Beauftragten.
  9. Die Nutzungsberechtigten haben auf Verlangen das Bestehen einer Haftpflichtvrsicherung in angemessener Höhe nachzuweisen.

§ 12 Entgelt

  1. Als Entgelt werden entsprechend der Anlage zur Benutzungsordnung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses in der Ortsgemeinde Weltersburg die dort aufgelisteten Beträge erhoben.
  2. Die Kostenordnung in der Fassung vom 07.07.1997, veröffentlicht im „Wäller Wochenspiegel Nr. 31 vom 31.08.1997, findet Anwendung und ist Bestandteil dieser Benutzungsordnung. Die Ortsgemeinde behält sich vor, vom Nutzungsberechtigten vor Beginn der Veranstaltung einen Vorschuß in Höhe des mutmaßlichen Entgeltes zu verlangen.

§ 13 Inventar 

  1. Das Inventar des Dorfgemeinschaftshauses ist nicht ausleihbar.

§ 14 Inkrafttreten

  1. Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 01.09.1997 in Kraft

Weltersburg, den 01.09.1998

Gläser, Ortsbürgermeister

 

Geändert durch Ratsbeschluss vom 11.02.2008:

Es wurde unter § 10 die Buchstaben i und j eingefügt.

Weltersburg, 11.02.2008 

Gisela Benten, Ortsbürgermeisterin

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